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Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025

Im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 werden eine Inflationsanpassung vorgenommen sowie Maßnahmen gesetzt, die zur steuerlichen Entlastung führen sollen. Die Maßnahmen sind erstmalig bei der Veranlagung 2025 anwendbar.

Die scheidende Regierung warb unter anderem damit, sie habe die kalte Progression abgeschafft. Als kalte Progression wird jener Effekt bezeichnet, durch den mit steigenden Bezügen eine immer höhere prozentuelle Steuerbelastung ausgelöst wird. Dieser Effekt war dadurch begründet, dass die Steuerstufen an starre Grenzen gebunden waren und eine Inflationsanpassung des Gehalts somit stets eine höhere Steuerlast bedeutete. Die kalte Progression wurde nun dadurch ausgebremst, dass die einst starren Steuerstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch erhöht werden. Rechnerisch lässt sich auch gut zeigen, dass die Kollektivvertragserhöhungen nun nahezu vollständig an die Beschäftigten im Land weitergegeben werden und nicht mehr an den Fiskus.

Tarifstufen automatisch angepasst

Die Abschaffung der kalten Progression, die per 1.1.2023 beschlossen wurde, erfolgt dergestalt, dass die Tarifstufen der Einkommensteuer von Gesetzes wegen um zwei Drittel der Inflationsrate angehoben werden. Das verbleibende Drittel wird von der Bundesregierung verwendet, um spezielle Maßnahmen zur Abgeltung der kalten Progression zu setzen. Diese Abgeltung geschieht jährlich durch das Progressionsabgeltungsgesetz (PrAG).
Das PrAG 2025 sieht unter anderem folgende Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2025 vor:

  • Die ermittelte Inflationsrate beträgt 5%, weshalb die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Tarifstufenbeträge für das Kalenderjahr 2025 um 3,33% angehoben wurden.
  • Das PrAG sieht die Erhöhung diverser Absetzbeträge und der Tagesgelder für Inlandsdienstreisen und das Nächtigungsgeld vor. So wird beispielsweise das Taggeld von EUR 26,40 auf EUR 30,00, das Nachtgeld von EUR 15,00 auf EUR 17,00 und das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 auf EUR 0,50 angehoben.
  • Die Grenze für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wird mit der Grenze für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung harmonisiert und beträgt EUR 55.000,00, wobei dies eine Bruttogrenze darstellt.