Hälftesteuersatz für die Abfindung einer Firmenpension

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wurde am Tag der Vollendung seines 62. Lebensjahres („Erreichen des Pensionsalters“) von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen. Dabei wurde ihm anstelle einer zugesagten Alterspension die Option auf eine einmalige Kapitalabfindung eingeräumt. Diese Option übte er aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aus. In seiner Einkommensteuerklärung machte er dennoch den Hälftesteuersatz geltend. Das Finanzamt wies die begünstigte Besteuerung ab.
Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
Der VwGH stellte fest, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Abberufung eine Betriebsaufgabe verwirklicht hat und ein sich dabei allenfalls ergebender Übergangs- bzw. Aufgabegewinn der Progressionsermäßigung (Hälftesteuersatz) unterliegen kann. Im Rahmen des Übergangsgewinns wäre die entstandene Forderung zum Stichtag der Betriebsaufgabe zu bilanzieren gewesen. Der Geschäftsführer hätte daher die eingeräumte Option auf Kapitalabfindung mit Eintritt der betrieblich festgelegten Voraussetzung (Erreichen des 62. Lebensjahres) ausüben und bilanzieren können. Er übte die Option jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt aus, weshalb im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Forderung noch gar nicht entstanden war. Hätte er das Optionsrecht am Stichtag ausgeübt, wäre die Forderung entstanden und Teil des Aufgabegewinns gewesen. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes wurde somit wegen der zu späten Options-Ausübung verweigert.
Fazit:
Bei der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für eine Pensionsabfindung im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist mit einer strengen Überprüfung aller relevanten Voraussetzungen zu rechnen. Jede Abweichung davon birgt das Risiko des Verlusts der Begünstigung. Eine verspätete Ausübung der Abfindungsoption hat im Anlassfall die Anwendung des Hälftesteuersatzes vereitelt.
