Investitionsmöglichkeiten vor Jahresende
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht nur natürlichen Personen zu (auch als Mitunternehmer). Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem inv. GFB zusammen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 15% steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 zu. Soweit ein Gewinn von über EUR 33.000,00 erwirtschaftet wird, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für die darüberhinausgehenden Gewinne geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte (körperliche) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter sind insbesondere PKWs, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Der inv. GFB ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für Gewinne
- zwischen EUR 33.000,00 und EUR 178.000,00 13%,
- für die nächsten EUR 175.000,00 7%
- und für die nächsten EUR 230.000,00 4,5%.
Insgesamt können somit aktuell höchstens EUR 46.400,00 als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde im Jahr 2023 (wieder-)eingeführt. Er kann sowohl von Kapitalgesellschaften als auch von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden und bemisst sich, anders als der GFB, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter. Der IFB mindert im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts das steuerliche Ergebnis und wird zusätzlich zur regulären Abschreibung angesetzt. Der Höhe nach beträgt der IFB grundsätzlich 10% und erhöht sich auf 15% im Falle von Anschaffungen oder Herstellungen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist. Der IFB kann höchstens für Anschaffungen oder Herstellungen von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Zudem müssen sämtliche Wirtschaftsgüter, so wie auch für Zwecke des inv. GFB, vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben.
Im Unterschied zum inv. GFB können für Zwecke des IFB auch bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (etwa im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science) herangezogen werden. Anders als für Zwecke des inv. GFB sind jedoch Wertpapiere sowie Gebäudeinvestitionen ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind ebenso PKWs (Ausnahme: E-PKW), gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Anlagen und Maschinen, welche mit fossiler Energie betrieben werden.
Fazit:
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der inv. GFB oder der IFB beansprucht werden. Je nach Investition und Gewinnhöhe ist die Vorteilhaftigkeit unterschiedlich und daher vorab zu prüfen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne dabei.